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   VG Berlin, 14.01.2022 - 14 L 619.21   

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VG Berlin, 14.01.2022 - 14 L 619.21 (https://dejure.org/2022,1260)
VG Berlin, Entscheidung vom 14.01.2022 - 14 L 619.21 (https://dejure.org/2022,1260)
VG Berlin, Entscheidung vom 14. Januar 2022 - 14 L 619.21 (https://dejure.org/2022,1260)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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    Ausnahme von Corona-Schutzmaßnahmen für Ungeimpfte? - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (36)

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Auszug aus VG Berlin, 14.01.2022 - 14 L 619.21
    Da es dem Antragsteller einerseits ganz offensichtlich darum zu tun ist, ausnahmslos jede Norm der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung anzugreifen, die für irgendeinen Lebensbereich die 2G-Bedingung vorsieht, und andererseits auch bei einer in Berlin wohnhaften Person eine derart umfassende persönliche Betroffenheit von der 2G-Bedingung nicht ohne weiteres plausibel erscheint und keineswegs generell unterstellt werden kann, bedarf es dazu entsprechend der subjektiv-rechtlichen Konzeption des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes der konkreten und nachvollziehbaren Darlegung sowie Glaubhaftmachung einer individuellen Betroffenheit (vgl. zu dem Erfordernis, den eine behauptete Rechtsverletzung enthaltenden Vorgang substantiiert und bezogen auf die eigene Situation darzulegen: BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21, 1 BvR 798/21 u.a. -, juris Rn. 89 ff.).

    Der Verordnungsgeber darf sich daher daran orientieren, dass das nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG dazu berufene RKI (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, a.a.O., Rn. 178) die Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt aktuell als sehr hoch einschätzt.

    Das Familiengrundrecht wird von Artikel 6 Abs. 1 GG zwar vorbehalts-, aber nicht schrankenlos gewährleistet (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, a.a.O., Rn. 116).

    Von vornherein nicht gewährleistet wird allerdings die Befugnis, sich unbegrenzt und überall hin bewegen zu können (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, a.a.O., Rn. 241 m.w.N.).

    Erfolgt der Eingriff - wie hier - zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Normgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die gerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der Eignungsprognose beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, a.a.O., Rn. 185; OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 59; OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022, a.a.O.).

    Ein zweifelsfreier Nachweis der Wirkung oder Wirksamkeit der Maßnahmen ist entgegen der offenbar vom Antragsteller vertretenen Auffassung nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, a.a.O., Rn. 186).

    Dabei muss die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, a.a.O., Rn. 203 m.w.N.).

    Umgekehrt wird ein Handeln des Normgebers umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, a.a.O., Rn. 216 m.w.N.).

    Den genannten Nachteilen für den Antragsteller stehen der mit den angefochtenen Maßnahmen bezweckte Schutz des Lebens und der Gesundheit jedes Einzelnen sowie der Erhalt der Bevölkerungsgesundheit und damit überragend wichtige Gemeinwohlbelange (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, a.a.O., Rn. 176, 227) gegenüber, zu deren Bewahrung der Staat durch Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG in besonderem Maße verpflichtet ist.

  • VG Berlin, 23.12.2021 - 14 L 632.21

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Beschränkung des Einzelhandels

    Auszug aus VG Berlin, 14.01.2022 - 14 L 619.21
    Erfolgt der Eingriff - wie hier - zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Normgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die gerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der Eignungsprognose beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, a.a.O., Rn. 185; OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 59; OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022, a.a.O.).

    Die streitgegenständlichen Maßnahmen tragen damit auch bei einer zunehmenden Ausbreitung der Omikron-Variante jedenfalls zu einer Schonung der Kapazitäten der Allgemein- und Intensivstationen bei (ebenso: OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 79 ff. und vom 28. Dezember 2021 - 13 B 1928/21.NE -, juris Rn. 48 ff.; vgl. ferner OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 11 S 109/21 -, juris Rn. 51).

    Die Ermöglichung des Zugangs nach negativer PCR-Testung stellt sich darüber hinaus auch deshalb nicht als gleich geeignet dar, weil dadurch die bereits jetzt sehr knappen und aus medizinischen Gründen dringend benötigten Laborkapazitäten (vgl. etwa www.rbb24.de/panorama/thema/corona/beitraege/2021/12/labore-berlin-auswertung-pcr-test-kapazitaetsgrenzen.html; abgerufen am 23. Dezember 2021) weiter verringert würden, was der Bekämpfung des pandemischen Geschehens abträglich wäre (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. Dezember 2021 - 14 L 632/21 -, juris Rn. 51).

  • OVG Bremen, 04.01.2022 - 1 B 479/21

    Normenkontrolleilantrag - 2-G-Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel -

    Auszug aus VG Berlin, 14.01.2022 - 14 L 619.21
    a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers finden die in Form einer Rechtsverordnung durch die Berliner Landesregierung erlassenen streitgegenständlichen seuchenrechtlichen Normen in § 32 Satz 1 und 2 IfSG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28a Abs. 7 Nr. 4 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Nr. 6 bis 8, 12, 14 und 16 IfSG eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage (vgl. z.B. OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 -, https://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de/; OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2021 - 13 B 1901/21.NE, juris Rn. 48; Bay VGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 20 NE 21.2946 -, juris Rn. 29 f.; OVG S-H, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 3 MR 31/21 -, juris Rn. 14).

    Erfolgt der Eingriff - wie hier - zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Normgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die gerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der Eignungsprognose beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, a.a.O., Rn. 185; OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 59; OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022, a.a.O.).

    Die streitgegenständlichen Maßnahmen tragen damit auch bei einer zunehmenden Ausbreitung der Omikron-Variante jedenfalls zu einer Schonung der Kapazitäten der Allgemein- und Intensivstationen bei (ebenso: OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 79 ff. und vom 28. Dezember 2021 - 13 B 1928/21.NE -, juris Rn. 48 ff.; vgl. ferner OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 11 S 109/21 -, juris Rn. 51).

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